Liebe Sportfreund*innen!
Mit diesem Mail übermitteln wir die aktuelle Novelle zur Maßnahmenverordnung (ehemals LockerungsVO) im Bundesgesetzblatt (BGBLA_2020_II_455 und 456).
LINK Stellungnahme der ASKÖ Bundesorganisation ASKÖ: Sport laut Verordnung weiterhin möglich, ASKÖ Präsident Hermann Krist: „Sport ist Teil der Lösung, nicht des Problems“.
Weiters findet ihr untenstehend die aktuellsten Informationen der Sport Austria und eine Klarstellung durch unseren Vertrauensanwalt RA Mag. Gernot Schaar bezüglich der Trennung von Gruppen bei parallelem Training.
Die neue Verordnung findet man unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_455/BGBLA_2020_II_455.html (konsolidierte Fassung noch nicht verfügbar), sie wurde am 22.10.2020 publiziert und tritt mit Sonntag 25.10.2020 in Kraft.
Informationen Sport Austria BSO 23.10.2020
Statement Sport Austria: „Die Inputs des organisierten Sports zum Entwurf im Vorfeld wurden fast vollumfänglich berücksichtigt, weitere problematische Einschränkungen für den Sport konnten damit abgewendet werden.“
Die Informationen auf der Website der Sport Austria wurden bereits aktualisiert.
Eckpunkte der neuen Verordnung:
• Bei der Sportausübung ist generell der Mindestabstand von 1 Meter zu halten (Ausnahme: kurzfristige Unterschreitung, Hilfestellung und Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt).
• Reduzierung der Höchstgrenzen bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen (indoor 6 Personen, outdoor 12 Personen – zur Durchführung notwendige Personen wie 2 Teams bei Mannschaftssportarten oder BetreuerInnen zählen weiterhin nicht dazu).
Maximal 6 Kinder, denen gegenüber teilnehmende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, sind ausgenommen (Eltern-Kind-Turnen mit 6 Kindern und 6 Erwachsenen somit möglich).
Parallele Gruppen ohne Durchmischung und mit Abstand zueinander sind weiterhin möglich.
• Reduzierung der ZuseherInnen bei zugewiesenen Sitzplätzen (indoor 1.000 Personen, outdoor 1.500 Personen – ab 7 Personen indoor und 13 Personen outdoor ist auf jeden Fall ein Präventionskonzept und eine Anzeige bei bzw. ab 250 Personen die Bewilligung der Behörde notwendig).
• Mund-Nasen-Schutz ist indoor auch am Sitzplatz zu tragen (außer Sportausübung).
• Mund-Nasen-Schutz ist outdoor bei Veranstaltungen permanent zu tragen (außer Sportausübung).
• Die Interpretation von Sport Austria solange keine weitere Klarstellung seitens der Ministerien folgt: Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden, außer der Gastronomiebetrieb ist nicht eigentlicher Teil der Veranstaltung (z.B. Vereinskantine ist unabhängig von Veranstaltungen immer geöffnet – es könnten also auch Gäste vor Ort sein, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen).
Klarstellung/Interpretation durch unseren Vertrauensanwalt RA Mag. Gernot Schaar bezüglich der Trennung von Gruppen bei parallelem Training (Stand 23.10.2020) Da die Trennung zwischen den Gruppen nicht näher definiert ist, sind wir grundsätzlich frei in deren Gestaltung, sofern damit eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.
Daher erscheint eine Trennung der Gruppen möglich. Beispiele: Langbänke, Steher mit Kordeln, Rot-Weisen Bändern/Kegeln am Boden, aufgeklebt/(ver)rutschsicher aufgestellt und montiert.
Diese Maßnahmen sind grundsätzlich ausreichend, sofern damit eine Durchmischung verhindert wird. Wichtiger erscheint eine klare Zutritts-/Abgangsregelung (keine gemeinsame Kabine , kein gemeinsames Verlassen der Sportstätte oder wenn doch, dann zeitversetzt)
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