2. COVID-19-Öffnungsverordnung bringt weitere Lockerungen für Sport
Die mit 01.07.2021 0.00h in Kraft tretende 2. COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:
• Keine Abstandsregelung
• Keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)
• Keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen
• Keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen
Für weitere Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.
In Wien sind Veranstaltungen nun wie folgt anzuzeigen bzw. zu genehmigen
· ab 101 bis 500 Personen eine Anzeige an die Magistratsabteilung 15 – Veranstaltung (veranstaltung@ma15.wien.gv.at) erfolgen.
· ab 501 Personen muss eine Bewilligung durch das Covid-Referat der Magistratsabteilung 36 (event@ma36.wien.gv.at) erfolgen.
Zusammenfassung - Für Sport relevanten Bestimmungen - RA Mag. Gernot Schaar
Für nicht öffentliche Sportstätten
bleibt die Verpflichtung der 3-G sowie die Erstellung eines COVID-Präventionskonzeptes und Bestellung eines COVID-Beauftragter durch Betreiber (samt Kontaktpersonennachverfolgung)
3-G-Nachweis ist vom Sportler ohne Personal vor Ort nur bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld gegenüber/vom Betreiber nachgewiesen werden (gilt wohl auch zu Zeiten, wenn kein Personal vor Ort ist).
KEINE BESCHRÄNKUNGEN MEHR in Zusammenhang mit Öffnungszeiten, Mindestabstand und Mindestquadratmeter und Maskenpflicht (Ausnahme berufliche Tätigkeit ohne 3G)
ABER AB 100 Personen Anzeigepflicht, ab 500 Personen Bewilligungspflicht (da Ausnahme in § 12 Zusammenkünfte gestrichen wurde). Indoor dann auch Maskenpflicht (nur mehr MNS, nicht mehr FFP2-Masken), sofern nicht alle 3G sind. Jedenfalls ausgenommen ist immer Sportausübung. Ab 100 Personen ist auch COVID-19 Beauftragten und Präventionskonzept erforderlich, wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist
Spitzensportveranstaltungen sind nunmehr ohne Einschränkungen zulässig, aber für diese gilt nunmehr (wieder) § 12 (Zusammenkünfte) samt Anzeige-/Bewilligungspflicht.
Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht
Sportausübung an öffentlichen Orten
nunmehr wieder ohne Personenbeschränkungen zulässig ABER ab 100 Personen Anzeigepflicht, ab 500 Personen Bewilligungspflicht bzw ab 100 Personen auch 3G-Pflicht.
Indoor dann auch Maskenpflicht (nur mehr MNS, nicht mehr FFP2-Masken), wenn nicht alle 3G sind, ausgenommen immer bei Sportausübung,
ab 100 Personen auch COVID-19 Beauftragten und Präventionskonzept und 3 G-Pflicht (wegen Anwendbarkeit von § 12 (Zusammenkünfte), wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist
Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht (auch wenn es eine Zusammenkunft nach § 12 wäre)
betreute Ferienlager:
keine Beschränkungen der Teilnehmerzahlen, aber es gilt § 12 Abs 1-4 und 7, sohin ab 100 Teilnehmern Anzeigepflicht bzw 3G, Covid-19-Beauftragter und Präventionskonzeptpflicht, ab 500 Teilnehmern Bewilligungspflicht, wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist.
Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht
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