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Maßnahmen ab 01. Juli 2021 Verordnung Änderung in der aktuellen Verordnung für die Sportaus

2. COVID-19-Öffnungsverordnung bringt weitere Lockerungen für Sport

Die mit 01.07.2021 0.00h in Kraft tretende 2. COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:

• Keine Abstandsregelung

• Keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist)

• Keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen

• Keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen

Für weitere Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

In Wien sind Veranstaltungen nun wie folgt anzuzeigen bzw. zu genehmigen

· ab 101 bis 500 Personen eine Anzeige an die Magistratsabteilung 15 – Veranstaltung (veranstaltung@ma15.wien.gv.at) erfolgen.

· ab 501 Personen muss eine Bewilligung durch das Covid-Referat der Magistratsabteilung 36 (event@ma36.wien.gv.at) erfolgen.

Zusammenfassung - Für Sport relevanten Bestimmungen - RA Mag. Gernot Schaar

Für nicht öffentliche Sportstätten

  • bleibt die Verpflichtung der 3-G sowie die Erstellung eines COVID-Präventionskonzeptes und Bestellung eines COVID-Beauftragter durch Betreiber (samt Kontaktpersonennachverfolgung)

  • 3-G-Nachweis ist vom Sportler ohne Personal vor Ort nur bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld gegenüber/vom Betreiber nachgewiesen werden (gilt wohl auch zu Zeiten, wenn kein Personal vor Ort ist).

  • KEINE BESCHRÄNKUNGEN MEHR in Zusammenhang mit Öffnungszeiten, Mindestabstand und Mindestquadratmeter und Maskenpflicht (Ausnahme berufliche Tätigkeit ohne 3G)

  • ABER AB 100 Personen Anzeigepflicht, ab 500 Personen Bewilligungspflicht (da Ausnahme in § 12 Zusammenkünfte gestrichen wurde). Indoor dann auch Maskenpflicht (nur mehr MNS, nicht mehr FFP2-Masken), sofern nicht alle 3G sind. Jedenfalls ausgenommen ist immer Sportausübung. Ab 100 Personen ist auch COVID-19 Beauftragten und Präventionskonzept erforderlich, wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist

  • Spitzensportveranstaltungen sind nunmehr ohne Einschränkungen zulässig, aber für diese gilt nunmehr (wieder) § 12 (Zusammenkünfte) samt Anzeige-/Bewilligungspflicht.

  • Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht

Sportausübung an öffentlichen Orten

  • nunmehr wieder ohne Personenbeschränkungen zulässig ABER ab 100 Personen Anzeigepflicht, ab 500 Personen Bewilligungspflicht bzw ab 100 Personen auch 3G-Pflicht.

  • Indoor dann auch Maskenpflicht (nur mehr MNS, nicht mehr FFP2-Masken), wenn nicht alle 3G sind, ausgenommen immer bei Sportausübung,

  • ab 100 Personen auch COVID-19 Beauftragten und Präventionskonzept und 3 G-Pflicht (wegen Anwendbarkeit von § 12 (Zusammenkünfte), wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist

  • Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht (auch wenn es eine Zusammenkunft nach § 12 wäre)

betreute Ferienlager:

  • keine Beschränkungen der Teilnehmerzahlen, aber es gilt § 12 Abs 1-4 und 7, sohin ab 100 Teilnehmern Anzeigepflicht bzw 3G, Covid-19-Beauftragter und Präventionskonzeptpflicht, ab 500 Teilnehmern Bewilligungspflicht, wobei aber mehrere Veranstaltungen an einem Ort stattfinden dürfen, sofern Durchmischung ausgeschlossen ist.

  • Personen unter 12 Jahren keine 3G-Pflicht


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