Lockdown: Sport eingeschränkt weiterhin möglich- Link Verordnung
Die mit 22.11.2021 0.00 Uhr in Kraft getretene neue Verordnung bringt den bundesweiten Lockdown für alle mit sich. Für den Sport bedeutet dies v.a.:
• Sport darf nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird betrieben werden. Spitzensport ist davon ausgenommen*.
• Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten betrieben werden.
• Trainings/Kurse/Zusammenkünfte sind nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer:in).
• Es gilt wieder 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
• In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
• Die Kantine muss geschlossen bleiben.
• Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf...), bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler:innen zuzüglich der Trainer:innen, Betreuer:innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.
*Der Spitzensportstatus für Vereine kann grundsätzlich nur vom Bundesministerium Sport über den dazugehörigen Bundes - Fachverband ausgestellt werden. -Vor der Aufnahme von Spitzen-Sportaktivitäten ist mit dem zuständigen Anlagenbetreiber (Stadt, Verband, etc.) Kontakt aufzunehmen, um abzuklären in welcher Form eine Nutzung der Sportstätte möglich ist. -Turnsäle Stadt Wien: Laut aktueller Auskunft der Wiener Bildungsdirektion ist die Nutzung der Turnsäle auch für Vereine im Spitzsport möglich. Details sind mit der Schule bzw. der Stadt Wien zu klären.
Was ist im Sportbereich erlaubt? Für Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.
Weitere Informationen für die in Wien geltenden Regeln unter: https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/
Zusammenfassung - für Sport relevanten Bestimmungen - RA Mag. Gernot Schaar
Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten zum Zwecke der Ausübung von Sport ist grundsätzlich verboten
Davon aber ausgenommen:
Spitzen-/Leistungssportler nach § 3 Z 6 BSFG sowie deren Trainer/Betreuer dürfen gleichfalls aber auch nur mit 3G-Nachweis nicht öffentliche Sportstätten zur Sportausübung des Spitzensportlers Indoor und Outdoor betreten.
Im Freien dürfen alle anderen Personen alleine (oder mit Personen aus demselben Haushalt oder nahen Angehörigen/wichtige Bezugspersonen) eine nicht öffentliche Sportstätte zur Sportausübung betreten, sofern es bei dessen sportartspezifischen Ausübung zu keinem Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur zum „Durchgehen zur Freifläche" betreten werden.
sohin kein Sport in geschlossenen Räumlichkeiten für Nicht Spitzen- oder Berufssportler
Outdoor-Einzeltraining mit Trainer oder mit Trainer und Personen aus einem anderen Haushalten sind möglich. Es muss aber ein 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt bzw Spitzensportler).
Kontaktsportarten nur für Spitzensportler (da 3G-Pflicht) samt Contact tracing.
Bei Sportausübung besteht keine FFP2-Maskenpflicht, aber grundsätzlich 2 Meter-Abstandspflicht (Ausnahme Spitzensportler, da 3G-Pflicht, wenn Kontakt mit anderen nicht ausgeschlossen werden kann)
Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten zu beruflichen Zwecken ist aber grundsätzlich gestattet (aber dann 3G-Pflicht).
Spitzensportveranstaltungen sind Indoor mit 100 und Outdoor mit 200 Sportler (zzgl Trainer, Betreuer oder sonstige zur Veranstaltungsdurchführung erforderlicher Personen) samt COVID-Präventionskonzept und COVID-Beauftragter zulässig.
Unaufschiebbare Zusammenkünfte aus beruflichen Zwecken bzw von Vereinsorganen (= Vorstand, Generalversammlung) sowie zu Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig, sofern diese nicht in digitaler Form möglich sind (vgl gesellschaftsrechtliche COVID-MaßnahmenVO (beiliegend), wobei aber FFP2-Maskenpflicht besteht, sofern nicht alle 2G sind
Sport im öffentlichen Raum ist aufgrund des grundsätzlichen Ausgangsverbotes nur alleine oder mit Personen aus demselben Haushalt oder nahen Angehörigen/wichtige Bezugspersonen gestattet
Daher grundsätzlich keine Möglichkeit von Sportvereine Sport an öffentlichen Orten für seine Mitglieder anzubieten.
Offenes in Klärung
· Aus der aktuellen Verordnung geht nicht klar hervor, ob für das Betreten der Outdoor-Sportstätte weiterhin ein 2G-Nachweis notwendig ist. Eine Klarstellung von Seitens der Sport Austria ist in Prüfung.
· Die Wiener Verordnung hat sich aktuell (noch) nicht geändert. Sollte es Änderungen zu den Bundesmaßnahmen geben, übermitteln wir diese anschließend.
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