Die mit 19.5. 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt Öffnungen in allen Bereichen mit sich.
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Die mit 19.5. 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt Öffnungen in allen Bereichen mit sich.

Ergänzen können wir bereits die Klarstellung zur Gültigkeit der Schultests. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden in einer gesonderten Verordnung geregelt:

Ja, die Schultests werden künftig anerkannt, da die Schule zur „befugten Stelle" wird. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein.

Informationen 12.05.2021 – 08.05 Uhr Neue Verordnung: Öffnungen in allen Bereichen Information Sport Austria 12.05.2021 – 08.05 Uhr

Die mit 19.5. 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt Öffnungen in allen Bereichen mit sich. Für den Sport bedeutet dies u.a. folgendes:

  • An öffentlichen Orten ist Sport mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. 10 Minderjähriger möglich. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.

  • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist zwischen 5-22 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer). Indoor müssen 20 m2 pro Person zur Verfügung stehen. Während der Sportausübung darf der Mindestabstand unterschritten werden und es muss keine Maske getragen werden.

  • Für nicht-öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein/e COVID-19-Beauftragte/r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest") und in der Regel Contact Tracing notwendig.

  • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.

  • Einhergehend mit bestimmten Auflagen sind outdoor bis zu 3.000 und indoor bis zu 1.500 ZuschauerInnen erlaubt, wobei nur 50% der Kapazität genutzt werden dürfen.

Ob die Testungen in den Schulen auch als Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest") gelten, ist in einer gesonderten Verordnung zu regeln und kann daher noch nicht beantwortet werden.


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