Neue COVID-19-Verordnung - ab 10.06.2021
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Neue COVID-19-Verordnung - ab 10.06.2021

Liebe Sportfreund*innen!

Mit diesem Mail übermitteln wir die gültigen Maßnahmen ab 10. Juni 2021 laut Sport Austria, inklusive einer Übersicht mit den für den Sport relevanten Bestimmungen durch unseren Vertrauensanwalt RA Mag. Gernot Schaar.

Maßnahmen ab 10. Juni 2021 Link Verordnung

Änderung in der aktuellen Verordnung für die Sportausübung laut Sport Austria

Die mit 10.6.2021 um 0.00 Uhr in Kraft tretende 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung beinhaltet einige Punkte, die wir für den Sport eingebracht und vertreten haben. Die Lockerungen im Überblick:

  • Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt.

  • Indoor müssen pro KundIn nur mehr 10 m2 zur Verfügung stehen.

  • Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.

  • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.

  • An öffentlichen Orten ist Sport zu jeder Zeit mit bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. Kinder zulässig.

  • Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.*

  • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.

  • Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.

  • Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht.

Für weitere Details verweisen wir dazu auf das FAQ der Sport Austria.

*In Wien sind Veranstaltungen wie folgt anzuzeigen bzw. zu genehmigen

· ab 17 bis 50 Personen eine Anzeige an die Magistratsabteilung 15 – Veranstaltung (veranstaltung@ma15.wien.gv.at) erfolgen.

· ab 51 Personen muss eine Bewilligung durch das Covid-Referat der Magistratsabteilung 36 (event@ma36.wien.gv.at) erfolgen.

Zusammenfassung - Für Sport relevanten Bestimmungen - RA Mag. Gernot Schaar

  • Für nicht öffentliche Sportstätten bleibt die Verpflichtung der 3-G sowie die Erstellung eines COVID-Präventionskonzeptes und Bestellung eines COVID-Beauftragter durch Betreiber (samt Kontaktpersonennachverfolgung)

NEU statt bis 22.00 Uhr nunmehr bis 24.00 Uhr (von 5.00 Uhr)

NEU Mindestabstand nunmehr 1 Meter

NEU Indoor nunmehr 10m2/Person

NEU 3-G-Nachweis ist vom Sportler ohne Personal vor Ort nur bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld gegenüber/vom Betreiber nachgewiesen werden (gilt wohl auch zu Zeiten, wenn kein Personal vor Ort ist).

  • Sportausübung an öffentlichen Orten nunmehr zulässig

NEU Im Freien bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl Kinder

NEU Indoor 8 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl Kinder

(WIEDER) Anzeigepflicht ab 17 Personen (bis 50 Personen) ohne zugewiesene Sitzplätze

Weiterhin kein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr, kein Präventionskonzept, kein COVID-Beauftragter erforderlich, aber maximal nur 8/16 Personen zzgl Kinder.

  • Die Ausnahmen für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleiben.

NEU bei Zusammenkünften: Die Auslastung der Personen(sitzplatz)kapazitäten wird auf 75% erhöht.

  • NEU Teilnehmerzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 teilnehmende Personen (sohin wohl zzgl Betreuer) erhöht.


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